2.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie von C. als Zeugin fand am 9. Juni 2023 statt. Die für die Staatsanwaltschaft A. handelnde Staatsanwältin D. ist der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung formell einen Freispruch von Schuld und Strafe. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum geht, vom erstinstanzlich ausgesprochenen Tätigkeitsverbot sowie von einer Strafe abzusehen, während die Tatbestandsmässigkeit der sexuellen Handlungen mit einem Kind nicht bestritten wird.