2.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 24. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.00 zu verurteilen und für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung der Anschlussberufung ein. 2.5. Der Beschuldigte reichte am 5. Dezember 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.