Mit Anklage vom 22. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft A., der Beschuldigte sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.00 zu bestrafen. Von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs sei abzusehen, stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.