Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.241 (ST.2021.149; StA.2020.5342) Urteil vom 9. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft A._____, […] Beschuldigter X._____, geboren am tt.mm.2001, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B._____, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass es zwischen ihm und der damals 14-jährigen C. im Zeitraum zwischen dem 5. Mai 2020 bis etwa Ende Juni 2020 bei mindestens fünf Gelegenheiten zu einvernehmlichem Geschlechts- und Oralverkehr gekommen sei. Im gleichen Zeitraum habe er ausserdem an einer unbekannten Örtlichkeit eine unbekannte Menge MDMA, mindestens jedoch eine Tablette Ecstasy konsumiert. Mit Anklage vom 22. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft A., der Beschuldigte sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.00 zu bestrafen. Von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs sei abzusehen, stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Schliesslich sei der Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen und gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein Tätigkeitsverbot anzuordnen. 2. 2.1. Mit Urteil vom 9. Mai 2022 erkannte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts F. den Beschuldigten für schuldig im Sinne der Anklage und bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Übertretungs- und Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 2'600.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag. Auf einen Widerruf des mit Strafbefehl vom 17. Januar 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochenen bedingten Vollzugs wurde verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert. Es wurde keine Landesverweisung, jedoch ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen. -3- 2.2. Mit Berufungserklärung vom 27. September 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 24. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung des erstinstanz- lichen Urteils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.00 zu verurteilen und für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung der Anschluss- berufung ein. 2.5. Der Beschuldigte reichte am 5. Dezember 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie von C. als Zeugin fand am 9. Juni 2023 statt. Die für die Staatsanwaltschaft A. handelnde Staatsanwältin D. ist der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung formell einen Freispruch von Schuld und Strafe. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum geht, vom erstinstanzlich ausgesprochenen Tätigkeitsverbot sowie von einer Strafe abzusehen, während die Tatbestandsmässigkeit der sexuellen Handlungen mit einem Kind nicht bestritten wird. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hat sich auf die Strafart und die Strafhöhe (8 Monate Freiheitsstrafe statt 90 Tagessätze Geldstrafe) sowie die nicht angeordnete Landesverweisung beschränkt. Die für die Staatsanwaltschaft A. handelnde Staatsanwältin D. hat jedoch – trotz prozesskonformer Vorladung und abgewiesenem Verschiebungsgesuch – ihrer Vorladung unentschuldigt keine Folge geleistet und sich bewusst auch nicht durch einen anderen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft A. vertreten -4- lassen. Vielmehr hat sie bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft A. in Kenntnis der gesetzlichen Folgen der Verhandlung fernbleiben werde. Unter diesen Umständen gilt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft A. als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO), d.h., dass es im Falle eines Schuldspruchs aufgrund des Verschlechterungs- verbots maximal bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe bleibt und auf das Absehen einer Landesverweisung nicht zurück- zukommen ist. Staatsanwältin D. ist, da sie der Vorladung unentschuldigt keine Folge geleistet hat, zudem mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen (Art. 205 Abs. 4 StPO; siehe dazu den separaten Ordnungsbussenbeschluss). 2. 2.1. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der sexuellen Handlung mit einem Kind rügt der Beschuldigte einzig, die Vorinstanz habe zu Unrecht von einer Strafbefreiung gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB abgesehen. Darauf ist im Zusammenhang mit der Strafzumessung einzugehen, nachdem im gerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB nur noch ein Absehen von Strafe infrage kommt, nicht aber eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2016 vom 4. August 2017 E. 1). Im Übrigen blieb der bereits im Untersuchungsverfahren einge- standene Anklagesachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung unbestritten, so dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.2. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des einmaligen Konsums von MDMA (Ecstasy) ergibt sich Folgendes: 2.2.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich unter anderem schuldig, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. 2.2.2. Die Vorinstanz hat es gestützt auf die Aussagen von C. als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen dem 5. Mai 2020 und Anfang Juni 2020 einmal eine Tablette Ecstasy konsumiert habe und hat ihn gestützt darauf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2). -5- Der Beschuldigte bringt dagegen mit Berufung vor, die Aussagen von C. seien zu wenig konkret bzw. detailliert, um ihn gestützt darauf einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen (vgl. Berufungsbegründung S. 7; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). 2.2.3. Der Beschuldigte bestreitet, Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Berufungsbegründung S. 7). Er hat dazu im Untersuchungsverfahren als auch vor Gericht beinahe durchgehend von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Einzig die Frage, was «MD» sei, beantwortete er mit «MDMA» (UA act. 42 f.; 381). Dem Beschuldigten ist zwar dahingehend beizupflichten, als dass sich alleine aus der Tatsache, dass er die Abkürzung MD richtig zuordnen konnte, nicht herleiten lässt, er habe entsprechende Substanzen auch tatsächlich konsumiert (vgl. Berufungsbegründung S. 7). Indessen kommt es auf diese Aussage auch gar nicht an. Vielmehr ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von C. abzustellen. C. sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2020 glaubhaft aus, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. Mai 2020 und Anfang Juni 2020 einmal vor dem Geschlechtsverkehr «MD» konsumiert habe. Sie wisse, dass es sich dabei um Drogen handle, jedoch nicht genau, was es sei. Ebenso wenig wisse sie, wie und wann genau er dies konsumiert habe. Er sei in der Folge extrem anhänglich gewesen und habe ständig kuscheln wollen (UA act. 49). Sowohl an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre Aussagen (GA act. 376; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten sind diese Aussagen hinreichend konkret, um ihm eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Zwar konnte C. den exakten Tag des umstrittenen Drogenkonsums weder nennen noch rekonstruieren. Da es jedoch um einen einmaligen Konsum von MDMA ging, den der Beschuldigte C. gegenüber vor dem Geschlechtsverkehr erwähnt haben soll – für etwas anderes wurde der Beschuldigte entgegen seinen Ausführungen auch nicht verurteilt – war für den Beschuldigten zweifelsfrei erkennbar, was ihm zum Vorwurf gemacht wird. Unter diesen Umständen ist auch die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wie vorliegend eines Monats, mit den Anforderungen an das Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO ohne Weiteres vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Es besteht auch kein Anlass, an den glaubhaften Aussagen von C. zu zweifeln. Zwar ist C. das Opfer der dem Beschuldigten vorliegend vorgehaltenen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Indessen ging die Initiierung des Strafverfahrens von ihrer Mutter aus (UA act. 49). Sie selbst verzichtete noch während des Untersuchungsverfahrens in Anwesenheit -6- ihrer Mutter auf die Stellung eines Strafantrages sowie die Konstituierung als Privatklägerin (UA act. 312). Darüber hinaus äusserte sie den Vorwurf betreffend den Betäubungsmittelkonsum beiläufig sowie in freier Erzählung und wiederholte ihre entsprechenden Aussagen vor Gericht unter Wahrheitspflicht. Entsprechend ist auf die Aussagen von C. abzustellen. 2.2.4. Gestützt auf das Vorstehende ist somit erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. Mai 2020 und Anfang Juni 2020 einmal MDMA bzw. eine Tablette Ecstasy konsumiert hat. Dabei handelt es sich um einen psychotropen Stoff, der den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes untersteht (vgl. Art. 2 lit. b i.V.m. Art. 2b BetmG). Indem er die entsprechende Substanz ohne Berechtigung konsumiert hat, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. Gestützt auf die Aussagen von C. sowie diejenige des Beschuldigten, wonach er wisse, um was es sich bei «MD» handle (UA act. 42), ist auch erstellt, dass der Beschuldigte die Ecstasy-Tablette mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich konsumiert hat. Gestützt darauf ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat und seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 2.3. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz sah mangels besonderer Umstände von einer Straf- befreiung gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB ab. Zwar sei der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tathandlungen noch keine 20 Jahre alt gewesen, jedoch hätten er und C. keine Liebesbeziehung geführt, die eine Strafbefreiung rechtfertigen würde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2). Der Beschuldigte bringt dagegen mit Berufung vor, die Vorinstanz habe entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu hohe Anforderungen an die Intensität der Beziehung gestellt. Der Beschuldigte und C. hätten sich zwar nicht offiziell als Liebespaar zueinander bekannt, dennoch sei der Geschlechtsverkehr einvernehmlich und aus gegenseitiger Zuneigung entstanden, ohne dass Anzeichen dafür bestanden hätten, dass der Beschuldigte den Altersunterschied ausgenutzt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 5 ff.). -7- 3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB kann das Gericht von der Bestrafung absehen, wenn der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und kumulativ besondere Umstände vorliegen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang unter eingehender Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien festgehalten, der hinter dieser Bestimmung stehende Gedanke, sexuelle Beziehungen unter Jugendlichen zu entkriminalisieren, gebiete eine grosszügige Auslegung der «besonderen Umstände». Darunter könne etwa die Liebesbeziehung zwischen jugendlichen Beteiligten fallen. Eine solche sei insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter in guten Treuen annehmen dürfe, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung, in der das Kind nicht ausgenutzt werde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2.2; 6B_485/2016 vom 17. August 2016 E. 1.2). 3.2.2. Gestützt auf die vorstehende Rechtsprechung erscheint mit der Vorinstanz eine Strafbefreiung vorliegend nicht gerechtfertigt. Sowohl C. als auch der Beschuldigte führten übereinstimmend aus, sie hätten keine Liebesbeziehung geführt (UA act. 37 und 47; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff. und 10 ff.). Vielmehr bezeichneten beide ihr Verhältnis als sogenannte «Freundschaft+», für eine Liebesbeziehung habe es aufgrund der Gefühle – zumindest von Seiten des Beschuldigten – nicht gereicht (UA act. 35; GA act. 372). Insofern der Beschuldigte im Berufungsverfahrung etwas Anderes behaupten will, namentlich, dass sie sich in einer von gegenseitigen Gefühlen getragenen Liebesbeziehung befunden hätten (vgl. Berufungsbegründung S. 6), stehen diese Aussagen im Widerspruch zu seinen eigenen früheren Aussagen, weshalb er damit nicht zu hören ist. Vielmehr teilte der Beschuldigte C. bereits im Vorfeld der sexuellen Handlungen mehrfach mit, dass er keine Beziehung mit ihr eingehen wolle (UA act. 112 und 114). Entsprechend konnte er sich auch nicht in guten Treuen darauf verlassen, dass die sexuellen Handlungen im Rahmen einer von gegenseitiger Zuneigung getragener Beziehung erfolgen würden. Dem Beschuldigten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine rein formalistische Betrachtungsweise, anknüpfend an der von den Beteiligten gewählten Bezeichnung des Beziehungsverhältnisses zu kurz greifen würde. Massgeblich ist vielmehr, ob die sexuellen Handlungen von gegenseitiger Zuneigung, die sich nicht bloss in den einvernehmlichen sexuellen Handlungen erschöpft, getragen waren. Die Gegenseitigkeit -8- dieser Zuneigung scheint indessen vorliegend erheblich in Frage gestellt: Sowohl die Mutter von C. als auch sie selbst sagten aus, dass sie (C.) in den Beschuldigten verliebt gewesen sei. Gleichzeitig hatte sie gegenüber dem Beschuldigten mehrfach den Wunsch nach einer Beziehung mit ihm geäussert (UA act. 114; 234). Dem Beschuldigten waren diese Gefühle bewusst, er wollte sich indessen nach wie vor – teils mit verquerer Begründung wegen eines angeblichen Herzleidens (vgl. UA act. 71 ff.; GA act. 375) – nicht auf eine Beziehung einlassen (UA act. 112 und 114). Indem der Beschuldigte mit C. mehrfach sexuelle Handlungen, namentlich Geschlechts- und Oralverkehr, vornahm, obwohl er sich seiner Zweifel in Bezug auf seine Gefühle für sie bewusst war und sich nicht zu ihr bekennen wollte, lässt sich – unabhängig vom Altersunterschied von 4 ½ Jahren und dem unterschiedlichen Erfahrungsstand in sexuellen Belangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September E. 2.2.2) – der Eindruck nicht erwehren, dass der Beschuldigte die Zuneigung von C. zu einem gewissen Grad zu seinen eigenen Gunsten bzw. zu seiner sexuellen Befriedigung ausgenutzt hat. Entsprechend können die sexuellen Handlungen nicht mehr als Folge gegenseitiger Zuneigung angesehen werden. Der Beschuldigte und C. hatten – pointiert ausgedrückt – keine Liebesbeziehung, sondern eine kurze reine Sexbeziehung. Dass die sexuellen Handlungen unbestrittenermassen einvernehmlich erfolgt sind, genügt für sich alleine für die Annahme «besonderer Umstände» im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB nicht. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte schliesslich aus dem von ihm angeführten Bundesgerichtsentscheid, wonach das Bundesgericht eine Strafbefreiung in einem ähnlich gelagerten Fall befürwortet habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2016 vom 17. August 2016 E. 1.5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.101/1994 vom 25. März 1994 E. 1c/bb) ableiten. Zwar waren die Beteiligten im fraglichen Präjudiz im gleichen Alter wie in der vorliegenden Konstellation. Der wesentliche Unterschied besteht jedoch darin, dass die dortigen Beteiligten übereinstimmend ausgesagt hatten, sie hätten sich – wenn auch nur für eine kurze Zeit – geliebt und eine Beziehung geführt. 3.2.3. Nach dem Gesagten erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, von einer Bestrafung gänzlich abzusehen. Dass ihm jedoch gesamthaft betrachtet kein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, ist im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend). -9- 3.3. 3.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3.2. Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 5. Mai 2020 bis ca. Anfang Juni 2020 bei mindestens fünf Gelegenheiten sexuelle Handlungen, namentlich Geschlechts- und Oralverkehr, mit C. vollzogen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den ersten Vorfall vom 5. Mai 2020, bei welchem es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist (vgl. UA act. 38 und 47), festzusetzen und diese aufgrund der weiteren Vorfälle in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 3.3.3. Hinsichtlich des ersten Vorfalls, bei welchem es zum Geschlechtsverkehr mit C. gekommen ist und für welchen die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: Der Täter, der eine sexuelle Handlung mit einem Kind begeht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkts für die Strafzumes- sung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Nach den überein- stimmenden Aussagen des Beschuldigten und C. kam der Kontakt zwischen den beiden über den gemeinsamen Kollegenkreis zustande. Ungefähr Ende April 2020 kam es zu ersten gemeinsamen Treffen, an denen sie sich des Öfteren auch küssten. Am Nachmittag des 5. Mai 2020 schliesslich kam es am Wohnort des Beschuldigten zum ersten Geschlechtsverkehr. Für C. war es das erste Mal überhaupt, was dem Beschuldigten auch bewusst war. Den Aussagen von C. zufolge sei er dabei sorgfältig mit ihr umgegangen und habe sich um ihr Wohlergehen gekümmert (UA act. 36 ff.; UA act. 47). Obwohl vorliegend ausser Frage steht, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern sich die Gefährdung der sexuellen oder seelischen Entwicklung von C. nachhaltig verwirklicht hat. Dieser Umstand ist indessen auch nicht entscheidend, zumal mögliche drohende Langzeitfolgen bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest werden, dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen können (vgl. Urteile - 10 - des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4 f. und 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2). Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus- gegangen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Initiative für das Treffen und den Geschlechtsverkehr nicht alleine vom Beschuldigten ausgegangen ist (vgl. UA act. 174 f.). Auch führte C. konstant aus, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt (UA act. 49; GA act. 376). Damit lässt sich letztendlich jedoch nicht ausschliessen, ob C. nicht etwa aus Angst, den Beschuldigten, in den sie verliebt war, im Verweigerungsfalle zu verlieren, gehandelt hat – zumal sie sich eine Beziehung mit ihm gewünscht hätte – indessen sind auch aus den Chatnachrichten keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte sie aktiv dazu gedrängt hätte (vgl. UA act. 174 ff.). Der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Verschuldenserhöhend ist indessen zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt wusste, dass C. erst 14 Jahre alt ist und er deshalb direktvorsätzlich handelte (vgl. UA act. 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Der Beschuldigte verfügte schliesslich über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es war ihm jederzeit möglich, die sexuellen Handlungen zu unterlassen. Je leichter es für den Beschuldigten, der mit C. zwar Sex, aber keine Liebesbeziehung hat eingehen wollen, gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe von einem gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 3.3.4. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die vier weiteren sexuellen Handlungen, für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung jeweils auf Einzelstrafen von max. 180 Tagessätzen Geldstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein - 11 - Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5). 3.3.5. Im Rahmen der Täterkomponenten wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist und innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden ist. So wurde er weniger als ein halbes Jahr zuvor mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte lebt in stabilen Verhältnissen, was sich neutral auswirkt. Er wohnt nach wie vor bei seinen Eltern und ist seit dem 1. Dezember 2022 bei der E. als Metallbaupraktiker mit einem Pensum von 100% angestellt (vgl. GA act. 377; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Nach eigenen Angaben hat er seit rund 1 ½ Jahren eine feste Freundin. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der ihm zum Nachteil von C. gemachten Vorwürfe von Beginn an vollumfänglich geständig gezeigt hat (UA act. 36 ff.). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d). Das Geständnis des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren hat die Strafverfolgung zweifellos erleichtert und das Strafverfahren verkürzt. Insbesondere die Erhärtung des Tatverdachts hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehung sowie hinsichtlich der Tatsache, dass dem Beschuldigten das Alter von C. bewusst war, hätte sich ohne seine Aussagen nicht unwesentlich schwieriger gestaltet. Der Beschuldigte hat sich sodann an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bei C. entschuldigt (GA act. 381), was eine gewisse Einsicht und Reue in das begangene Unrecht belegt. Der Umstand, dass er im Berufungsverfahren eine Strafbefreiung wegen besonderer Umstände i.S.v. Art. 187 Ziff. 3 StGB beantragt und sich dabei in Widerspruch zu seinen tatnächsten Aussagen setzt, relativiert diese - 12 - Einsicht zwar in gewisser Weise, führt aber dennoch nicht dazu, dass sein Geständnis nicht doch zumindest leicht strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Weitere Umstände, die im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen hinsich- tlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen), zumal vorliegend nur eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren und es rechtfertigt sich, die Täterkomponente im Umfang von 60 Tagessätzen Geldstrafe straf- mindernd zu berücksichtigen. 3.3.6. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die sexuellen Handlungen mit einem Kind – unter Beachtung der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse als dem gerade noch leichten Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Nachdem die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als zurückgezogen gilt, bleibt es jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich der Verbindungsbusse (siehe dazu unten). 3.3.7. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der ledige und kinderlose Beschuldigte, der keine Unterhaltspflichten hat, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'820.00 (siehe anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendigen Berufskosten von 20% sowie einem Abzug für die hohe Anzahl an Tagessätzen von 15% (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 110.00. - 13 - 3.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt (Art. 42 Abs. 1 StGB) bei einer Probezeit in der Höhe des gesetzlichen Minimums von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) ausgesprochen und auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 17. Januar 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochenen bedingten Vollzugs verzichtet, womit es aufgrund des Verschlechterungs- verbots sein Bewenden hat. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist mit der Vorinstanz auf 1 Jahr festzusetzen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3.5. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wurde, nicht übersteigen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 2'475.00 zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe angemessen. 3.6. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG festgesetzte Übertretungs- busse von Fr. 125.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.6) ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Sie befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von Fr. 1.00 bis zu Fr. 10'000.00 Busse und kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch bei Annahme eines leichten Verschuldens (Art. 106 Abs. 3 StGB; Art. 47 StGB) nicht weiter herabgesetzt werden. Andererseits ist eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. 3.7. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse und Übertretungsbusse von insgesamt Fr. 2'600.00 (Verbindungs- busse von Fr. 2'475.00; Übertretungsbusse von Fr. 125.00) ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 24 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 14 - 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, einer Busse von insgesamt Fr. 2'600.00 (Verbindungbusse Fr. 2'475.00; Übertretungsbusse Fr. 125.00), ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 3.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (9. Juli 2020) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Berufs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Der Beschuldigte beantragt auch für den Fall, dass keine Strafbefreiung gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB anzunehmen wäre, dass von der Anordnung eines Berufs- und Tätigkeitsverbots abzusehen sei. Er sei nicht pädophil und seine Taten stünden nicht im Zusammenhang mit einer sexuellen Präferenzstörung, weshalb von ihm keine Gefahr für weitere sexuelle Handlungen mit Kindern ausginge (vgl. Berufungsbegründung S. 10). 4.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht unter anderem jemanden, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche oder ausserberufliche organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Die Anordnung des Tätigkeitsverbots soll – grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgesprochenen Strafe – zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern (vgl. Botschaft zur Änderung des Straf- gesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV] vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115). In besonders leichten Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot nicht notwendig erscheint, um den Täter vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten, kann das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise auf die Anordnung eines solchen Verbots verzichten, sofern der Täter keine besonders qualifizierte Anlasstat begangen hat und er nicht pädophil ist im Sinne von international anerkannten Klassifikationskriterien (Art. 67 Abs. 4bis lit. a und b StGB). Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen. Weder liegt eine besonders qualifizierte Anlasstat vor – wie bereits die am unterstehen Ende des Strafrahmens ausgefällte Strafe zeigt (vgl. oben) – noch bestehen Anzeichen für eine Pädophilie des Beschuldigten. Der Kontakt zwischen C. - 15 - und dem Beschuldigten kam – trotz des nicht unbeachtlichen Altersunterschieds – über den gemeinsamen Kollegenkreis zustande. Zwar handelte es sich nicht um eine Jugendliebe, die eine Strafbefreiung rechtfertigen würde, jedoch ist aufgrund der konkreten Tatumstände – insbesondere des Umstands, dass es sich bei C. nicht um ein vorpubertäres Kind, sondern eine vergleichsweise reife Jugendliche handelte – davon auszugehen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung dieser Art handelte. Es sind denn auch keine weiteren Vorfälle bekannt. Vielmehr hat der heute 22 Jahre alte Beschuldigte seit rund 1 ½ Jahren eine rund zwei Jahre jüngere Freundin. Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine vorbehaltlos günstige Legalprognose gestellt, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Ohne die sexuellen Handlungen mit C. zu bagatellisieren, ist bei einer Gesamtwürdigung knapp von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB, in welchem ein Tätigkeitsverbot nicht notwendig erscheint, um den nicht pädophilen Beschuldigten vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten, auszugehen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und es ist gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens; wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ihre Berufung oder Anschlussberufung zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren im Übrigen als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung insoweit durch, als dass kein Tätigkeitsverbot angeordnet wird. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschluss- berufung, mit welcher sie eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten anstatt einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie die Anordnung der Landes- verweisung beantragt hatte, nachdem diese als zurückgezogen gilt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 16 - 5.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 3'200.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 800.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, weshalb er die erst- instanzlichen Kosten vollumfänglich zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 11) ändert daran nichts, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auch wegen Verdachts der Vergewaltigung eröffnet worden war. Eine Vergewaltigung wurde nicht angeklagt und war durch die Vorinstanz deshalb auch nicht zu beurteilen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einer (teilweisen) Einstellung oder einem Freispruch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ausgegangen ist. Im Übrigen basiert der Tatvorwurf der Vergewaltigung auf demselben Sachverhalt, wie er demjenigen der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von C. zugrunde liegt und für den der Beschuldigte sowohl erst- als auch zweitinstanzlich verurteilt wird. Dem Beschuldigten hätten deshalb auch dann die gesamten erstinstanzlichen Kosten auferlegt werden dürfen, wenn hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung von einer (teilweisen) Einstellung oder einem Freispruch auszugehen gewesen wäre, standen doch alle ihm (im Vorverfahren) zur Last gelegten Handlungen in einem engen Zusammenhang und waren alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). - 17 - 6.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'772.30 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Ausgangsgemäss ist die der amtlichen Verteidigerin zugesprochene Entschädigung vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'668.05 (d.h. Fr. 5'772.30 abzüglich der auf die Staatskasse zu nehmenden Aufwendungen für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren SBK.2020.217, in welchem der Beschuldigte obsiegt hat, in Höhe von Fr. 1'104.25, vgl. UA act. 343) zurückzufordern, sobald seine finanziellen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 9'900.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'475.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 125.00, insgesamt Fr. 2'600.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 18 - 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (9. Juli 2020) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet. 2.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2020 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 ausgesprochene bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die ihm damals bestimmte Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 3. Von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot wird gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'200.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'772.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'668.05 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 19 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert