Staatsanwaltschaft – oder wenn nötig mit Hilfe der Oberstaatsanwaltschaft -5- – zu organisieren, ist in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel. Unter diesen Umständen ist die Ordnungsbusse auf das gesetzliche Maximum von Fr. 1'000.00 festzusetzen. Das Obergericht geht von einer schweren, jedoch einmaligen Verfehlung von Staatsanwältin C. aus, weshalb auf eine Aufsichtsanzeige verzichtet wird. Sollte sich ihre in jeder Hinsicht inakzeptable Verweigerungshaltung jedoch wiederholen, wird eine Aufsichtsanzeige unumgänglich sein. Das Obergericht beschliesst: