bzw. Verschiebung der Berufungsverhandlung beantragen können. Das hat sie nicht getan. Stattdessen ist sie an die Oberstaatsanwaltschaft gelangt, welche sich – ohne dass diese jedoch den Fall an sich gezogen hätte, was sie gemäss § 4 Abs. 5 EG StPO hätte tun können – veranlasst sah, der Verfahrensleiterin mit Schreiben vom 6. Juni 2023 mitzuteilen, dass die Staatsanwaltschaft X. in Kenntnis der gesetzlichen Folgen (sic!) der Verhandlung fernbleiben werde. Dieses befremdend anmutende Schreiben des in der Sache nicht zuständigen E., das in Kopie zudem an in der Sache nicht involvierte Personen wie den Departementsvorsteher des DVI oder den Obergerichtspräsidenten gerichtet worden ist, kommt