Anstatt dass sich Staatsanwältin C. darum bemüht hätte, im Sinne eines guten Zusammenspiels der Akteure einer funktionierenden Justiz an der Berufungsverhandlung teilnehmen zu können oder sich um eine Stellvertretung zu bemühen, hat sie sich so verhalten, als würde weder die Vorladung noch der das Verschiebungsgesuch abweisende Entscheid der Verfahrensleiterin für sie Geltung beanspruchen können. Wäre sie tatsächlich der Meinung gewesen, dass sowohl hinsichtlich ihrer Person als auch anderer Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft X. wichtige Gründe für einen Widerruf der Vorladung im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO bestanden hätten, so hätte sie an das Bundesgericht gelangen und die Absetzung