Staatsanwaltschaft X. mit rund zehn Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, die sich gegenseitig vertreten können, auch zu erwarten wäre. Dazu hatte sie auch mehrere Wochen und somit ausreichend Zeit. Anstatt dass sich Staatsanwältin C. darum bemüht hätte, im Sinne eines guten Zusammenspiels der Akteure einer funktionierenden Justiz an der Berufungsverhandlung teilnehmen zu können oder sich um eine Stellvertretung zu bemühen, hat sie sich so verhalten, als würde weder die Vorladung noch der das Verschiebungsgesuch abweisende Entscheid der Verfahrensleiterin für sie Geltung beanspruchen können.