Das bewusste Nichterscheinen von Staatsanwältin C. erscheint nach dem Gesagten nicht nur unverständlich, sondern mutet geradezu querulatorisch an. Es wäre Staatsanwältin C. ohne Weiteres möglich gewesen, sich für den 9. Juni 2023 so zu organisieren, dass sie trotz von ihr angegebenem Pikettdienst an der Berufungsverhandlung hätte teilnehmen können, indem z.B. ein anderer Staatsanwalt während der Dauer der Berufungsverhandlung von maximal vier Stunden den Pikettdienst für sie übernommen hätte, wie dies auch sonst immer wieder einmal – aus diversen Gründen – nötig ist und von einer Staatsanwaltschaft wie der