vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 StPO). Das bewusste Nichterscheinen von Staatsanwältin C. erscheint nach dem Gesagten nicht nur unverständlich, sondern mutet geradezu querulatorisch an.