Wie bereits ausgeführt, ist einer Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Verhinderung ist zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Ein allfälliger Widerruf der Vorladung wird erst dann wirksam, wenn er der -4-