205 Abs. 3 StPO, zumal es der Staatsanwaltschaft X. freistehe, einen anderen Staatsanwalt oder eine andere Staatsanwältin mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ihr Nichterscheinen würde deshalb als unentschuldigt gelten. Zudem wurde sie, wie dies bereits mit der Vorladung geschehen ist, darauf hingewiesen, dass wenn sie nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen sollte, sie die gesetzlich vorgesehenen Folgen zu tragen habe (u.a. Ordnungsbusse, Auferlegung von Verfahrenskosten) und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als zurückgezogen gelte.