Staatsanwältin C. hat in der Folge (erneut) um Verschiebung der Verhandlung ersucht und zudem mitgeteilt, dass an einer allfälligen Verhandlung vom 9. Juni 2023 niemand von der Staatsanwaltschaft X. zur Verhandlung erscheinen könne und werde. Die Verfahrensleiterin hat Staatsanwältin C. am 30. Mai 2023 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Verschiebung der Verhandlung nicht erfüllt seien. Bei den von C. angeführten Punkten handle es sich nicht um wichtige Gründe gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO, zumal es der Staatsanwaltschaft X. freistehe, einen anderen Staatsanwalt oder eine andere Staatsanwältin mit ihrer Vertretung zu betrauen.