Die Terminsuche darf aber selbstredend nicht den guten Gang der Justiz behindern oder zu nicht sachlich begründeten Verzögerungen führen. Von einer Staatsanwaltschaft bzw. der für sie handelnden Staatsanwältin darf denn auch erwartet werden, dass sie in der Lage ist, einen von mehreren vom Gericht zeitnah vorgeschlagenen Terminen wahrzunehmen bzw. sich entsprechend zu organisieren. Das gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – der zu beurteilende Vorfall mehrere Jahre zurückliegt und es sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht um einen komplizierten oder umfangreichen Fall handelt. -3-