202 Abs. 3 StPO je nach den konkreten Umständen auch angezeigt, sich vor der Festlegung der Berufungsverhandlung bei den vorzuladenden Personen und namentlich bei der amtlichen Verteidigung, die persönlich erscheinen muss und sich nicht vertreten lassen kann, über allfällige Unabkömmlichkeiten zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3). Die Terminsuche darf aber selbstredend nicht den guten Gang der Justiz behindern oder zu nicht sachlich begründeten Verzögerungen führen.