Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 202 Abs. 3 StPO), aber auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist zu beachten. Zur Vermeidung von Verzögerungen ist es in der Regel sinnvoll und mit Blick auf Art. 202 Abs. 3 StPO je nach den konkreten Umständen auch angezeigt, sich vor der Festlegung der Berufungsverhandlung bei den vorzuladenden Personen und namentlich bei der amtlichen Verteidigung, die persönlich erscheinen muss und sich nicht vertreten lassen kann, über allfällige Unabkömmlichkeiten zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3).