Der Beschuldigte hat gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Y. vom 9. Mai 2022 am 27. September 2022 die Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft X. hat am 24. Oktober 2022 die Anschlussberufung erklärt. Die Verfahrensleitung hat die Staatsanwaltschaft im mündlichen Berufungsverfahren u.a. dann vorzuladen, wenn diese die Anschlussberufung erklärt hat (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Vorladung ist auf die