Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Ordnungsbusse -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wer vom Obergericht zu einer Berufungsverhandlung vorgeladen wird, ist verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wird der Vorladung unentschuldigt nicht Folge geleistet, kann die vorgeladene Person mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft werden (Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO).