Obergericht Strafgericht, 1. Kammer Obere Vorstadt 38 5000 Aarau SST.2022.241 (ST.2021.149; StA.2020.5342) Beschluss vom 9. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft X., Beschuldigter X._____, geboren am tt.mm.2001, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B._____, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Ordnungsbusse -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wer vom Obergericht zu einer Berufungsverhandlung vorgeladen wird, ist verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wird der Vorladung unentschuldigt nicht Folge geleistet, kann die vorgeladene Person mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft werden (Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO). 2. C. wurde mit Vorladung vom 22. Mai 2023 als für die Staatsanwaltschaft X. handelnde Staatsanwältin zur Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2023 vorgeladen. Zu dieser ist sie unentschuldigt nicht erschienen, weshalb sie mit einer Ordnungsbusse zu belegen ist. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Y. vom 9. Mai 2022 am 27. September 2022 die Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft X. hat am 24. Oktober 2022 die Anschlussberufung erklärt. Die Verfahrensleitung hat die Staatsanwaltschaft im mündlichen Berufungsverfahren u.a. dann vorzuladen, wenn diese die Anschlussberufung erklärt hat (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Vorladung ist auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 202 Abs. 3 StPO), aber auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist zu beachten. Zur Vermeidung von Verzögerungen ist es in der Regel sinnvoll und mit Blick auf Art. 202 Abs. 3 StPO je nach den konkreten Umständen auch angezeigt, sich vor der Festlegung der Berufungsverhandlung bei den vorzuladenden Personen und namentlich bei der amtlichen Verteidigung, die persönlich erscheinen muss und sich nicht vertreten lassen kann, über allfällige Unabkömmlichkeiten zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3). Die Terminsuche darf aber selbstredend nicht den guten Gang der Justiz behindern oder zu nicht sachlich begründeten Verzögerungen führen. Von einer Staatsanwaltschaft bzw. der für sie handelnden Staatsanwältin darf denn auch erwartet werden, dass sie in der Lage ist, einen von mehreren vom Gericht zeitnah vorgeschlagenen Terminen wahrzunehmen bzw. sich entsprechend zu organisieren. Das gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – der zu beurteilende Vorfall mehrere Jahre zurückliegt und es sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht um einen komplizierten oder umfangreichen Fall handelt. -3- Die Obergerichtskanzlei hat im Hinblick auf mögliche Verhandlungstermine bereits am 10. Mai 2023 sowohl mit der amtlichen Verteidigerin als auch der Staatsanwaltschaft X. telefonisch Kontakt aufgenommen. Dabei wurde die Staatsanwaltschaft X. auch darum ersucht, dem Obergericht mitzuteilen, wer für die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde, da der bisher für die Staatsanwaltschaft X. handelnde Staatsanwalt D. als für mehrere Monate abwesend gemeldet war. Mit E- Mail vom 12. Mai 2023 hat Staatsanwältin C. der Obergerichtskanzlei mitgeteilt, dass sie D. vertrete und man sich für die Terminabsprache an sie wenden könne. Sie hat in der Folge jedoch mitgeteilt, dass keiner der fünf im Juni 2023 vorgeschlagenen Termine (5. Juni 2023, 08.00 Uhr oder 14.00 Uhr; 9. Juni 2023, 08.00 Uhr; 12. Juni 2023, 08.00 Uhr oder 14.00 Uhr) gehen würde. An den ersten zwei Daten habe sie frei und am 12. Juni 2023 habe sie Pikett (E-Mail vom 16. Mai 2023). Mit E-Mail des Präsidenten der zuständigen 1. Strafkammer vom 16. Mai 2023 wurde C. darauf hingewiesen, dass das Obergericht eine Vielzahl von Berufungsverhandlungen durchführe und dabei auf ein entsprechend hohes Mass an Flexibilität der Parteien angewiesen sei. Es werde deshalb im Hinblick auf eine funktionierende Justiz erwartet, dass sich die Staatsanwaltschaft so organisiert, dass Vertretungen auch effektiv und zeitnah möglich sind. Nachdem C. mit E-Mail vom 17. Mai 2023 erneut ihr Unverständnis über die vorgeschlagenen Termine kundtat, wurde die Berufungsverhandlung mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 22. Mai 2023 in Nachachtung des Beschleunigungsgebots auf den 9. Juni 2023 anberaumt. Staatsanwältin C. hat in der Folge (erneut) um Verschiebung der Verhandlung ersucht und zudem mitgeteilt, dass an einer allfälligen Verhandlung vom 9. Juni 2023 niemand von der Staatsanwaltschaft X. zur Verhandlung erscheinen könne und werde. Die Verfahrensleiterin hat Staatsanwältin C. am 30. Mai 2023 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Verschiebung der Verhandlung nicht erfüllt seien. Bei den von C. angeführten Punkten handle es sich nicht um wichtige Gründe gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO, zumal es der Staatsanwaltschaft X. freistehe, einen anderen Staatsanwalt oder eine andere Staatsanwältin mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ihr Nichterscheinen würde deshalb als unentschuldigt gelten. Zudem wurde sie, wie dies bereits mit der Vorladung geschehen ist, darauf hingewiesen, dass wenn sie nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen sollte, sie die gesetzlich vorgesehenen Folgen zu tragen habe (u.a. Ordnungsbusse, Auferlegung von Verfahrenskosten) und die Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als zurückgezogen gelte. Wie bereits ausgeführt, ist einer Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Verhinderung ist zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Ein allfälliger Widerruf der Vorladung wird erst dann wirksam, wenn er der -4- vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 StPO). Das bewusste Nichterscheinen von Staatsanwältin C. erscheint nach dem Gesagten nicht nur unverständlich, sondern mutet geradezu querulatorisch an. Es wäre Staatsanwältin C. ohne Weiteres möglich gewesen, sich für den 9. Juni 2023 so zu organisieren, dass sie trotz von ihr angegebenem Pikettdienst an der Berufungsverhandlung hätte teilnehmen können, indem z.B. ein anderer Staatsanwalt während der Dauer der Berufungsverhandlung von maximal vier Stunden den Pikettdienst für sie übernommen hätte, wie dies auch sonst immer wieder einmal – aus diversen Gründen – nötig ist und von einer Staatsanwaltschaft wie der Staatsanwaltschaft X. mit rund zehn Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, die sich gegenseitig vertreten können, auch zu erwarten wäre. Dazu hatte sie auch mehrere Wochen und somit ausreichend Zeit. Anstatt dass sich Staatsanwältin C. darum bemüht hätte, im Sinne eines guten Zusammenspiels der Akteure einer funktionierenden Justiz an der Berufungsverhandlung teilnehmen zu können oder sich um eine Stellvertretung zu bemühen, hat sie sich so verhalten, als würde weder die Vorladung noch der das Verschiebungsgesuch abweisende Entscheid der Verfahrensleiterin für sie Geltung beanspruchen können. Wäre sie tatsächlich der Meinung gewesen, dass sowohl hinsichtlich ihrer Person als auch anderer Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft X. wichtige Gründe für einen Widerruf der Vorladung im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO bestanden hätten, so hätte sie an das Bundesgericht gelangen und die Absetzung bzw. Verschiebung der Berufungsverhandlung beantragen können. Das hat sie nicht getan. Stattdessen ist sie an die Oberstaatsanwaltschaft gelangt, welche sich – ohne dass diese jedoch den Fall an sich gezogen hätte, was sie gemäss § 4 Abs. 5 EG StPO hätte tun können – veranlasst sah, der Verfahrensleiterin mit Schreiben vom 6. Juni 2023 mitzuteilen, dass die Staatsanwaltschaft X. in Kenntnis der gesetzlichen Folgen (sic!) der Verhandlung fernbleiben werde. Dieses befremdend anmutende Schreiben des in der Sache nicht zuständigen E., das in Kopie zudem an in der Sache nicht involvierte Personen wie den Departementsvorsteher des DVI oder den Obergerichtspräsidenten gerichtet worden ist, kommt einer eigentlichen Aufforderung und Absegnung, sich wissentlich und willentlich über die prozessualen Bestimmungen der Strafprozessordnung hinwegzusetzen, anstatt – wie dies das einschlägige Prozessrecht vorsieht – sich eines Rechtsmittels zu bedienen, gleich. Die von E. für die Staatsanwaltschaft X. und damit auch C. gegenüber dem Obergericht geäusserte Haltung, sich trotz Kenntnis der gesetzlichen Folgen und vorliegend somit auch dem Dahinfallen einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anschlussberufung (mit der eine Freiheitsstrafe anstatt eine Geldstrafe sowie eine Landesverweisung gefordert worden sind), bewusst einer Berufungsverhandlung zu verweigern, anstatt sich innerhalb der Staatsanwaltschaft – oder wenn nötig mit Hilfe der Oberstaatsanwaltschaft -5- – zu organisieren, ist in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel. Unter diesen Umständen ist die Ordnungsbusse auf das gesetzliche Maximum von Fr. 1'000.00 festzusetzen. Das Obergericht geht von einer schweren, jedoch einmaligen Verfehlung von Staatsanwältin C. aus, weshalb auf eine Aufsichtsanzeige verzichtet wird. Sollte sich ihre in jeder Hinsicht inakzeptable Verweigerungshaltung jedoch wiederholen, wird eine Aufsichtsanzeige unumgänglich sein. Das Obergericht beschliesst: Der unentschuldigt nicht erschienenen Staatsanwältin C. wird eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert