3.2. Die Privatklägerin A._____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.00 auszurichten. 3.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'737.90 auszurichten. 4.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 18 -