Nachdem es sich bei der Schändung und den sexuellen Handlungen mit einem Kind um Offizialdelikte handelt, sind die erstinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten diesem ausgangsgemäss aus der Staatskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 5.6. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen und die Zivilforderung der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. Ausgangsgemäss hat sie ihre vorinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). - 17 -