__ dazu zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung von seinem Verteidiger eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung sowie an den Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 9'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5.3. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat die vollumfänglich unterliegende Privatklägerin A._____ ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selber zu tragen.