5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Privatklägerin A._____ ist vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte, welcher die Abweisung der Berufung beantragt hat, obsiegt. Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Privatklägerin A._____ die Kosten des obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. Sie sind mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.00 zu verrechnen. - 16 -