Es kann ihm deshalb diesbezüglich weder ein strafrechtlich schuldhaftes Verhalten noch ein gegenüber A._____ zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vorgeworfen werden, zumal es sich um einvernehmliche sexuelle Handlungen gehandelt hat. Auch diesbezüglich fehlt es somit an einer Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz oder einer Genugtuung. Die Berufung erweist sich somit auch im Zivilpunkt als unbegründet und die Zivilklage der Privatklägerin A._____ ist abzuweisen.