4.3. Aufgrund der mit vorliegendem Urteil ergehenden Freisprüche entfällt die Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz oder einer Genugtuung. So liegt in Bezug auf den Vorwurf der Schändung weder die von Art. 41 OR vorausgesetzte widerrechtliche Handlung noch eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 49 OR vor. Hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit einem Kind wird der Beschuldigte freigesprochen, da er seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Abklärung des Alters von A._____ hinreichend nachgekommen ist. Es kann ihm deshalb diesbezüglich weder ein strafrechtlich schuldhaftes Verhalten noch ein gegenüber A.___