Insoweit die Privatklägerin A._____ erstmals an der Berufungsverhandlung beantragt hat, der Beschuldigte sei zusätzlich zu 100 % für sämtlichen Schaden, welcher ihr durch die strafbaren Handlungen entstanden sei, für haftbar zu erklären und dazu zu verpflichten, zuzüglich zur beantragten Genugtuung einen Zins zu 5 % seit 4. November 2019 zu bezahlen (Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 24), ist darauf nicht weiter einzugehen, ist doch eine Ausdehnung der bereits gestellten Anträge im Berufungsverfahren ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3). - 15 -