298) spricht für ein älter wirkendes Erscheinungsbild. Hinzukommt, dass sie eigenen Angaben zufolge in der Nacht des Vorfalls stark geschminkt gewesen sei (UA act. 283), was in diesem Alter notorischerweise zu einem älteren Erscheinungsbild führt. Somit bestand aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes von A._____ keine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Beschuldigte hat vor dem gemeinsamen Treffen A._____ per Textnachricht gefragt, wie alt sie sei, woraufhin sie ihm mitgeteilt hat, sie sei 16 Jahre alt (UA act. 157; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Er hat es jedoch nicht auf dieser einen Antwort beruhen lassen und hat zusätzlich bei seinem Coucousin D._____ nachgefragt, wie alt A.