3.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen ist, indem er bei mehreren Personen nach dem Alter von A._____ gefragt und anschliessend auf die übereinstimmenden Antworten vertraut hat: Am 3. November 2019 war A._____ beinahe 15 Jahre und 8 Monate alt. Der Beschuldigte war damals 19 Jahre und 1 Monat alt. Es lag somit ein geringfügiger Altersunterschied von weniger als dreieinhalb Jahren vor, weshalb der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge kein allzu strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 119 IV 138 E. 3e;