3.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es am 3. November 2019 zum Geschlechtsverkehr mit A._____, welche in diesem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war, gekommen ist (UA act. 260; GA act. 65; Protokoll Berufungsverhandlung S. 43 ff.). Er macht jedoch geltend, seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen zu sein, indem er sich nicht nur von A._____, sondern zusätzlich auch noch von D._____ und C._____ habe versichern lassen, dass A._____ älter als 16 Jahre alt sei (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5 ff.; Berufungsantwort S. 5).