3.3. Der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind - 13 - sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, ist Art. 187 Ziff. 4 StGB anwendbar.