__ verlauten lassen, dass er keine unter 16-Jährige treffen wolle und er diesfalls nicht an das Treffen mitkommen würde, woraufhin D._____ ihm versichert habe, dass A._____ bereits 16 Jahre alt sei. Der Beschuldigte habe in der irrigen Vorstellung gehandelt, A._____ sei mindestens 16 Jahre alt. Diesen Irrtum habe er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht, durch die Kontrolle ihres Ausweises, vermeiden können. Folglich habe er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Geschlechtsverkehr mit der noch nicht 16 Jahre alten A._____ vollzogen (vgl. Anklageziffer I).