3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB schuldig gemacht zu haben, da A._____ bei den am 3. November 2019 stattgefundenen sexuellen Handlungen noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Er habe in den Tagen vor dem Vorfall über Instagram Kontakt zu A._____ aufgenommen und gefragt, wie alt sie sei, woraufhin diese dem Beschuldigten geschrieben habe, bereits 16 Jahre alt zu sein. Der Beschuldigte habe vor dem Treffen gegenüber seinem Verwandten D._____ verlauten lassen, dass er keine unter 16-Jährige treffen wolle und er diesfalls nicht an das Treffen mitkommen würde, woraufhin D.__