2.6. Zusammenfassend lässt sich nicht erstellen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wird. Für das Obergericht ist nicht erstellt, dass bei A._____ während des Geschlechtsverkehrs eine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen hätte oder der Geschlechtsverkehr gegen ihren erkennbaren Willen erfolgt wäre. Bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Beweiswürdigung ist vielmehr davon auszugehen, dass die sexuellen Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sind. Die Berufung der Privatklägerin A._____ erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Schändung freizusprechen.