nicht thematisiert worden, obwohl sie über den Geschlechtsverkehr geredet hätten. A._____ habe am Morgen nicht geweint (GA act. 40; Protokoll Berufungsverhandlung S. 24; 30). Bei der Verabschiedung hätten sich A._____ und der Beschuldigte umarmt (UA act. 341; Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Folglich lassen sich auch aus den Aussagen von D._____, welche zwar mit Zurückhaltung zu würdigen sind, da es sich um den Coucousin des Beschuldigten handelt und er angegeben hat, der Beschuldigte sei für ihn wie ein Bruder (GA act. 39), keinerlei konkrete Hinweise auf eine Widerstandsunfähigkeit finden.