D._____, der Coucousin des Beschuldigten, führte zum Zustand von A._____ am Abend des Vorfalls aus, dass er das Gefühl gehabt habe, dass sie bloss so getan habe, als wäre sie stark alkoholisiert. Dies sei nur gespielt gewesen. Seiner Meinung nach sei sie bloss angetrunken, nicht jedoch betrunken gewesen (UA act. 342 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Weiter habe A._____ am Morgen nach dem Vorfall auch ihm gegenüber erzählt, dass das Kondom gerissen sei. Sie habe aufgrund dessen Witze über eine mögliche Schwangerschaft gemacht (UA act. 340). Von der geltend gemachten Schändung habe er selbst am Morgen nichts mitbekommen. Sie habe glücklich und fröhlich gewirkt. Eine Schändung sei