313; 319; GA act. 44; Protokoll Berufungsverhandlung S. 33 f.). Aufgrund dieser Aussage drängt sich die Annahme, A._____ sei kurz vor einem komatösen Zustand gewesen, nicht auf. Am nächsten Morgen sei die Stimmung gut gewesen und A._____ habe C._____ erzählt, dass sie Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt habe und dass das Kondom gerissen sei. Aufgrund dessen habe A._____ Witze über eine mögliche Schwangerschaft gemacht. So habe sie C._____ gesagt, dass diese vielleicht Gotte werden würde und dass sie einen Kinderwagen kaufen müssten (UA act. 314; Protokoll Berufungsverhandlung S. 34 ff.).