So gab er an, er habe das Gefühl, dass sich A._____ möglicherweise verletzt gefühlt habe, weil er nach dem Geschlechtsverkehr habe schlafen wollen, anstatt mit ihr zu reden und zu kuscheln und weil er sich nach dem Treffen nicht mehr bei ihr gemeldet habe. Weiter könne er sich vorstellen, dass es daran gelegen habe, dass sie die «Pille danach» habe einnehmen müssen, weil sie dies sehr unangenehm gefunden habe. Sodann habe sie dies vielleicht zu ihrem eigenen Selbstschutz gesagt, nachdem bei ihr zuhause herausgekommen sei, dass sie ihre Eltern angelogen habe, sie würde in dieser Nacht bei C._____ übernachten (GA act. 71; Protokoll Berufungsverhandlung S. 40 ff.).