__ Witze darüber gemacht, wonach sie es lustig finden würde, wenn sie schwanger sei, weil es während des Geschlechtsverkehrs Probleme mit dem Kondom gegeben habe (UA act. 260; GA act. 64 ff.). Sodann konnte der Beschuldigte auch für das Obergericht nachvollziehbare Gründe dafür angeben, weshalb A._____ ihn fälschlicherweise einer Schändung anschuldigen sollte. So gab er an, er habe das Gefühl, dass sich A._____ möglicherweise verletzt gefühlt habe, weil er nach dem Geschlechtsverkehr habe schlafen wollen, anstatt mit ihr zu reden und zu kuscheln und weil er sich nach dem Treffen nicht mehr bei ihr gemeldet habe.