Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild des Beschuldigten sowie von dessen Aussagen machen, welche – entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin A._____ (Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 13 ff.) – als glaubhaft zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte hat konstant angegeben, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden habe und dass er A._____ davor noch gefragt habe, ob sie noch möge und noch Lust habe, was sie bejaht habe. A._____ habe sich unmittelbar vor den sexuellen Handlungen noch selber die Zähne geputzt und sei während der Zungenküsse gestanden. Im Zimmer habe A._____ C.___