das T-Shirt des Beschuldigten, welches wohl auch nach diesem roch, am Morgen freiwillig anbehalten hat, nachdem sie dieses in der Nacht zuvor angezogen hatte, weil sie eigenen Angaben zufolge im Dunkeln nur dieses Kleidungsstück gefunden hatte, um sich etwas überzuziehen (UA act. 285 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9; 17). Im Falle einer Ausnützung der Widerstandsunfähigkeit durch den Beschuldigten, wäre ein solches Verhalten nicht zu erwarten gewesen.