Weiter habe sie vom Beschuldigten mitgeteilt bekommen, dass das Kondom gerissen sei (UA act. 285). Dass A._____ das durch den Beschuldigten in diesem Moment Gesagte noch aufnehmen und in Erinnerung behalten konnte und sich sodann zusätzlich ein Vorgehen überlegen konnte, wie sie weniger Schmerzen verspüren würde, spricht gegen das Vorliegen einer -9-