Am 9. November 2019 schrieb sie C._____, dass sie nicht ohnmächtig gewesen sei (UA act. 55). Weiter erscheint es nicht nachvollziehbar, dass A._____ dem Beschuldigten während einer gänzlich aufgehobenen Widerstandsfähigkeit hätte zu verstehen geben können, dass sie Schmerzen verspüre, wie sie dies zu Protokoll gegeben hat (UA act. 285 f.). Daraufhin habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er langsamer machen würde. Sie habe sich dann während des Geschlechtsverkehrs überlegt, dass der Schmerz vielleicht nachlassen würde, wenn sie sich nicht mehr dermassen anspannen würde. Weiter habe sie vom Beschuldigten mitgeteilt bekommen, dass das Kondom gerissen sei (UA act. 285).