aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach dem Treffen enttäuscht, entsprach dieses doch nicht ihren Erwartungen, verletzte sie in ihren Gefühlen und minderte ihr Selbstwertgefühl. Dass A._____ den Geschlechtsverkehr im Nachhinein als enttäuschend und verletzend empfunden hat, führt nicht dazu, dass deshalb im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs von einer erheblichen Widerstandsunfähigkeit oder einem vom Beschuldigten erzwungenen Sexualakt gegen den Willen von A._____ auszugehen wäre.