46, Audioaufnahmen 3 und 5). Diese Nachrichten führen deutlich vor Augen, dass keine Widerstandsunfähigkeit von A._____ vorgelegen hat und dass der Koitus in ihrem Einverständnis erfolgt ist. Weiter geht daraus hervor, dass A._____ sich nach dem Treffen nicht daran störte, dass es zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen war, sondern an dessen nachträglichen Verhalten. So war A._____ aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach dem Treffen enttäuscht, entsprach dieses doch nicht ihren Erwartungen, verletzte sie in ihren Gefühlen und minderte ihr Selbstwertgefühl.