Als es darum gegangen sei, am Morgen wieder nachhause zu fahren, habe der Beschuldigte nicht gewollt, dass sie sich im Auto neben ihn setze. Weiter habe sie über D._____ erfahren, dass der Beschuldigte in ihrer Abwesenheit gesagt habe, dass sie nicht das Gelbe vom Ei und richtig eklig sei. Der Beschuldigte habe gesagt, nachdem er es mit A._____ gemacht habe, habe er sie nicht mehr ansehen wollen. Als A._____ dies mitbekommen habe, sei es ihr endgültig zu viel gewesen (UA act. 286). Der Beschuldigte bestätigte denn auch, sich in den Tagen nach dem Treffen nicht mehr bei A._____ gemeldet zu haben, weil er davon ausgegangen sei, dass dies ein One-Night-Stand gewesen sei.