So haben die beiden vor dem Treffen bereits besprochen, wie weit A._____ in sexueller Hinsicht bereit sei, mit dem Beschuldigten zu gehen. So antwortete A._____ auf die Frage von D._____, ob sie denke, dass mehr drin liege als ein blosses Herummachen, ob er komplett rein meine, woraufhin er klarstellte, dass er einen Blowjob meine (UA act. 152). Dass A._____ daraufhin klargestellt hätte, dass sie kein Interesse am Beschuldigten sowie an sexuellen Handlungen mit diesem habe, wie sie dies anlässlich ihrer ersten Einvernahme geltend gemacht hat (UA act. 282), geht in keiner Weise aus den späteren Nachrichten hervor (UA act. 153 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A.___