Die Aussage von A._____, wonach sie vor dem Vorfall mit C._____ besprochen habe, dass es lustig wäre, wenn sie beide in derselben Nacht entjungfert würden (GA act. 57), führt vor Augen, dass A._____ vor dem Treffen grundsätzlich nicht abgeneigt war, mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr zu haben. Dasselbe geht denn auch aus den zwischen A._____ und D._____ im Instagram-Chat versendeten Nachrichten hervor. So haben die beiden vor dem Treffen bereits besprochen, wie weit A._____ in sexueller Hinsicht bereit sei, mit dem Beschuldigten zu gehen.