Täuschung und Lüge, Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie, 2016, Band 33, S. 33). A._____ hat angegeben, bereits am Tag des Vorfalls mit zwei Freundinnen sowie mit ihrer Familie über das Vorgefallene geredet und vor ihrer ersten Einvernahme bereits eine Therapie absolviert zu haben (GA act. 50). Somit steht fest, dass der nunmehr im Raum stehende Vorfall inner- als auch ausserfamiliär besprochen worden ist. Folglich können weder Sekundäreinflüsse noch auto- oder fremdsuggestive Prozesse ausgeschlossen werden.