Die Meldung bei der Staatsanwaltschaft erfolgte jedoch erst am 13. Februar 2020 und somit mehr als drei Monate nach dem Vorfall durch die damalige Vertreterin von A._____ (UA act. 245). Ihre erste Befragung erfolgte am 25. Juni 2020 und somit beinahe acht Monate nach dem Vorfall in Form einer Videoeinvernahme (UA act. 278). Nachdem keine tatnahen Aussagen von A._____ zum gesamten Geschehen vorliegen und sodann eine alkoholbedingte Widerstandsunfähigkeit geltend gemacht wird, welche -6-