Gemäss der Anklage soll der Beschuldigte die Schändung am 3. November 2019 gegen 00.30 Uhr begangen haben. A._____ hat ihren eigenen Angaben zufolge nach dem Vorfall noch in der Wohnung, wo sie übernachtet hatte, C._____ und sodann gleichentags eine Freundin, ihre Schwester sowie ihre Eltern über den Vorfall informiert (UA act. 285 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Die Meldung bei der Staatsanwaltschaft erfolgte jedoch erst am 13. Februar 2020 und somit mehr als drei Monate nach dem Vorfall durch die damalige Vertreterin von A.__